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Angelregeln Lipno - Fischereiordnung

ANHANG ZU DEN NÄHEREN BEDINGUNGEN FÜR DIE AUSÜBUNG DES FISCHEREIRECHTS IN DEN REVIEREN DES TSCHECHISCHEN ANGLERVERBANDS

NÄHERE BEDINGUNGEN FÜR DIE AUSÜBUNG DES FISCHEREIRECHTS

1. Das Mindestmaβ für den Karpfen (Cyprinus carpio) ist auf 40 cm erhöht, für die Äsche (Thymallus thymallus) auf 40 cm, für den Wels (Silurus glanis) auf 90 cm.

2. Sofern ein ČRS Fischereiverein, der sich am gemeinsamen Fischfang und der Bewirtschaftung beteiligt, an seinen Gewässern einen Teil des Reviers mit dem Statut "örtliche Bedeutung" hat, organisiert er selbst die Herausgabe spezieller Angelkarten, die Evidenz der entnommenen Fische und deckt den Besatz für diese Gewässer aus eigenen Mitteln.

3. Der Bewirtschafter eines ČRS Fischereivereins kann nach Absprache mit dem Ausschuss ein Teilrevier oder das ganze Revier schonen und dies für höchstens 14 Tage ab dem Fischbesatz. Diese Maβnahme veröffentlicht der ČRS Fischereiverein an den Zugangswegen mit Hilfe von Tafeln und das mindestens zwei Tage vor Beginn der Schonzeit.

4. Die Barbe hat ganzjährig Schonzeit.
Der Wels wird vom 01. 01. - 15. 06. und vom 01. 11. - 31. 12. geschont.
Der Flussbarsch wird vom 01. 01. - 30. 04. geschont.

5. Beim Fischfang dürfen generell keine Gefäβe aus Glas für den Fischereibedarf Anwendung finden (Köder, Futter, Beleuchtung, usw.)

6. Der Revierbetreiber kann zwecks sportlicher Aktionen das ganze Revier oder ein Teilrevier schonen.

7. Jede Person, die den Fischfang auf Grund ihrer Mitgliedsangelkarte ausübt, muss beim Fischfang ihren ČRS- Ausweis mit aufgeklebtem Foto bei sich führen. Auf Aufforderung ist der Ausweis der Fischereiaufsicht vorzulegen.

8. An den Fischereirevieren ist der Fischfang an Stellen verboten, an denen sich die Fische bei Hochwasser angesammelt haben.

9. An den Fried- und Raubfischrevieren kann der Fischer proTag höchstens 2 Stück Karpfen, oder Hechte, oder Zander, oder Rapfen, oder Welse oder eine Kombination dieser Fische behalten.

10. Beim Fischfang mit der künstlichen Fliege ist verboten, mit künstlichen Gummiködern vom Typ Twister, Ripper, Banjo, usw. zu fischen. Ohne zu berücksichtigen, mit welcher Ausstattung geangelt wird, wird der Fischfang mit diesen Ködern als Spinnfischen betrachtet.

11. In Angelrevieren, in denen das Anfüttern verboten ist, darf das Lockfutter auf keine Weise ins Wasser geworfen werden, auch nicht mit Futterkörben.


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